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Münzeinlösungsverordnung

Vom 5. Mai 1852

Der Regierungsrath des Kantons Thurgau, nach Einsicht des Beschlusses des Bundesrathes vom 3. Mai 1852, betreffend die Einlösung der alten schweizerischen Münzen in den Kantonen Appenzell beider Rhoden, St. Gallen und Thurgau, Behufs der Einführung des schweizerischen Münzfusses im Kanton,

verordnet:

§.1.

Mit dem 17. Mai 1852 beginnt die Einlösung der alten schweizerischen Münzen, und es tritt gleichzeitig der neue schweizerische Münzfuss in Kraft.

§.2.

Die Einlösung dauert zwei Monate. Während des ersten Einlösungsmonats haben die alten Münzen für Jedermann Kurs in neuer Währung nach der Werthung im bundesräthlichen Einlösungstarif.

§.3.

Nach Verfluss des ersten Monats, also mit dem 17. Juni 1852, ist Niemand mehr gehalten, die alten Münzen zu irgend einem Kurse anzunehmen, als die eidgenössischen Zoll- und Postkassen und die Einlösungsbureaux.

§.4.

Nach Verfluss des zweiten Einlösungsmonats, demnach vom 17. Juli an, sind sämmtliche alten schweizerischen Münzen auch für die Zoll-, Post- und Einlösungskassen ausser Kurs gesetzt.

§.5.

Die alten schweizerischen Münzen werden gegen gesetzliche Münzsorten neuer Währung eingelöst nach folgendem vom Bundesrathe festgesetzten Tarif:

Goldsorten

Münzart Stück Kurs in Franken
Dublonen von Bern etc. (mehrfache im Verhältniss) 1 22.80
24 Gulden von Luzern 1 45.60
12 Gulden von Luzern 1 22.80
20 Franken von Luzern 1 28.50
10 Franken von Luzern 1 14.25
20 Franken von Genf 1 20.00
10 Franken von Genf 1 10.00
     

Grobe Silbersorten

Münzart Stück Kurs in Franken
Zehnfrankenstücke von Genf 1 10.00
Neuthaler aller Kantone (Luzern ausgenommen) 1 5.78
Neuthaler von Luzern 1 5.75
Neuthaler der helvetischen Republik 1 5.78
Französische von Bern gestempelte 6 Livresthaler 1 5.78
Französische von Waddt gestempelte 6 Livresthaler 1 5.70
Thaler von 2 Gulden von Zürich 1 4.58
Thaler von 1 Gulden von Zürich 1 2.29
Thaler oder 2 Gulden ( 4 Pfund ) von Bern 1 4.35
1/2 Thaler oder 1 Gulden (2 Pfund) von Bern 1 2.15
Thaler von 2 Gulden von Basel 1 4.29
Thaler von 1 Gulden von Basel 2 4.29
Stücke von 20 Batzen aller Kantone 1 2.86
Stücke von 21 Batzen von Neuenburg 1 2.68
Stücke von 10 1/2 Batzen von Neuenburg 1 1.34
Stücke von 14 Batzen von Neuenburg 1 1.79
Stücke von 1 Gulden von Luzern 1 1.86
Stücke von 1 Gulden von Schwyz 1 1.69
Stücke von 10 Batzen aller Kantone, erkenntliche 1 1.43
Stücke von 10 Batzen aller Kantone, abgeschliffene 1 1.35
Stücke von 10 Batzen der helvetischen Republik 1 1.35
     

Kleine Silbersorten

Münzart Stück Kurs in Franken
Stücke von 8 Batzen von Zürich 1 1.13
Stücke von 4 Batzen von Zürich 2 1.13
1/4 Thaler oder Pfund von Bern 1 1.07
1/2 Gulden oder 20 Schillinge von Luzern 1 0.93
1/4 Gulden oder 10 Schillinge von Luzern 1 0.45
1/2 Gulden oder 20 Schillinge von Schwyz 2 1.69
1/4 Gulden oder 10 Schillinge von Schwyz 4 1.69
1/8 Gulden oder 5 Schillinge von Schwyz 1 0.21
Stücke von 15 Schillingen von Glarus 5 3.17
Piecettes octuples von Freiburg ("56") 1 1.41
Piecettes quadruples von Freiburg ("28") 5 3.52
Piecettes doubles von Freiburg ("14") 5 1.76
Piecettes simples von Freiburg ("7") 5 0.88
1/2 Gulden von Basel 4 4.29
1/2 Gulden oder 30 Kreuzer von St. Gallen, Schaffhausen etc. 1 1.05
1/4 Gulden oder 15 Kreuzer von St. Gallen, Schaffhausen und Appenzell J. Rh. 1 0.52
Stücke von 7 Batzen von Neuenburg 1 0.89
Stücke von 5 Batzen aller Kantone, erkenntliche 5 3.52
Stücke von 5 Batzen aller Kantone, abgeschliffene 1 0.65
Stücke von 5 Batzen von der helveitschen Republik 1 0.65
Stücke von 2 1/2 Batzen der Kantone 5 1.76
     

Billon- und Kupfersorten

Münzart Stück Kurs in Franken
Stücke von 4 Batzen von Uri und Schwyz 2 1.13
Stücke von 3 Batzen Basel und Wallis 4 1.69
Stücke von 2 Batzen, Zürich, Uri und Schwyz 1 0.28
Stücke von 1 Batzen aller Kantone ( Glarus und Neuenburg ausgenommen), erkenntliche 10 1.41
Stücke von 1 Batzen aller Kantone ( Glarus und Neuenburg ausgenommen), abgeschliffene 1 0.06
Stücke von 1 Batzen ( oder 3 Schillingen ) von Glarus 1 0.13
Stücke von 2/3 Batzen von Schwyz 3 0.28
Stücke von 1/2 Batzen aller Kantone (Neuenburg ausgenommen ), erkenntliche 20 1.41
Stücke von 1/2 Batzen aller Kantone (Neuenburg ausgenommen ), abgeschliffene 1 0.03
Stücke von 1/2 Batzen von Neuenburg 10 0.65
Stücke von 1/2 Batzen von Neuenburg, sog. Kreuzhalbbatzen von 1803 1 0.03
Stücke von 5 Schillingen von Luzern 1 0.23
Stücke von 4 Schillingen von Basel (doppelte Assis) 1 0.16
Stücke von 2 Schillingen von Basel, einfacher Assis 1 0.08
Stücke von 1 Schiliing von Zürich 10 0.56
Stücke von 1 Schilling von Luzern 10 0.45
Stücke von 1 Schilling anderer Kantone 1 0.04
Stücke von 6 Kreuzer von St. Gallen, Wallis und Appenzell J.Rh. 1 0.21
Stücke von 3 Kreuzer von St. Gallen und Appenzell J. Rh. 2 0.21
Stücke von 1 Kreuzer der Kantone 2 0.07
Stücke von 1/2 Kreuzer der Kantone 4 0.07
Stücke von 1/16 Gulden von Schwyz 2 0.21
Stücke von 3 Soldi von Tessin 1 0.09
Stücke von 6 Denari von Tessin 2 0.03
Stücke von 3 Denari von Tessin 10 0.07
Stücke von 2 Rappen der Kantone 5 0.14
Stücke von 1 Rappen der Kantone 5 0.07
Stücke von 3 Heller ( 1 Rappen ) von Zürich 5 0.07
Stücke von 1 Blutzger von Graubünden 4 0.09
Stücke von 1 Pfenning von Appenzell A. Rh. und St. Gallen 8 0.07
Angster von Luzern, Schwyz etc. 10 0.07
Die 25, 10, 5, 4, 2, 1 Centimen von Genf nach Nennwerth    
     
Falsche Münzen das Pfund   1.00
Falsche Münzen das Loth   0.03
     

Falsche Münzen werden nicht unter dem Gewichte von 1 Loth abgenommen, und einzelne Stücke sofort zerschnitten zurückgegeben.

§.6

Die Leitung des Münzeinlösungsgeschäfts ist der Finanzverwaltung übertragen und bei derselben wird das Central-Einlösungsbureau für den Kanton errichtet. Dieses Bureau steht einerseits mit der schweizerischen Münzkommission, anderseits mit den Einlösungsbureaux in den Bezirken in unmittelbarer Verbindung, mit dem Publikum dagegen steht dasselbe in keinem Verkehr.

§.7.

Die Münzeinlösung wird in jedem Bezirk durch den Bezirksstatthalter oder unter seiner Verantwortlichkeit durch einen von ihm zu bezeichnenden Stellvertreter, beziehungsweise Gehülfen, besorgt.

§.8.

Während des ersten Einlösungsmonats findet die Einlösung successive in den Gemeinden statt. Die Gemeinderäthe haben hiefür eine entsprechende Räumlichkeit anzuweisen und den Einlösungsbeamten nach Anleitung und Bedürfniss beizustehen.

§.9

Während des zweiten Einlösungsmonats werden die Münzen nur noch auf dem Bureau des Bezirksstatthalters, resp. des hiefür bezeichneten Stellvertreters, eingewechsel.

§.10.

Grössere Summen alter Münzen, welche auf einmal der Einlösungskasse übergeben werden, sollen ihrem Werthe und Ursprunge nach geschieden, verpackt und überschrieben sein. Das Einlösungsbüro ist befugt, dafür einen auf zweimal 24 Stunden gültigen Gutschein auszustellen, um in der Zwischenzeit die Zählung vornehmen und den Gegenwerth gegen die Rückgabe des Gutscheins bereit halten zu können.

§.11.

Anstände jeder Art bei den Münzeinlösung in den Gemeinden und auf dem Bureau des Bezirksbeamten gelangen an das Centralbureau, resp. die Finanzverwaltung, welche das Angemessene verfügen wird.

§.12.

Das Finanzdepartement wird die nöthige Instruktion für die Einlösungsbureaux unter Genehmigung des Regierungsrathes erlassen.

§.13.

Die Bezirksstatthalter, resp. die von ihnen bestellten Stellvertreter, erhalten für das Einlöungsgeschäft in den Gemeinden ein Taggeld von 10 Franken neuer Währung, und für die Bemühung während des zweiten Monats eine besonders festzusetzende Entschädigung nebst Vergütung der mit dem Einlösungsgeschäft verbundenen nothwendigen Auslagen.

Die Bestimmung der Entschädigung der Angestellten bei dem Centralbureau ist späterem Entscheide vorbehalten.

§.14.

Gegenwärtige Verordnung soll in das Amts- und Kantonsblatt eingerückt, überdiess besonders gedruckt und öffentlich angeschlagen werden.

Frauenfeld, den 5. Mai 1852

Der Vizepräsident des Regierungsrathes, L.S. Streng
Der Kanzleidirektor, Müller.


Zur Illustration ein Auszug aus dem Originaltext:



Neben-Schauplatz: Die Schweiz versucht zu vermeiden, dass ungültige Münzen über die deutsche Grenze kommen.

Halbe und Viertelskronentaler in Süddeutschland ausser Kraft gesetzt

Verordnung

die Ausserkurssetzung der Halben und Viertelskronenthaler betreffend, vom 14. April 1852.

Der Regierungsrath des Kantons Thurgau, nach Einsicht der grossh. badischen Verordnung vom 26. März letzten Jahres, zufolge welcher die halben und Viertels-Kronenthaler mit dem 15. Mai ausser Kurs gesetzt werden, in der Absicht, den Zufluss solcher Münzen vom Kanton abzuhalten, auf Antrag des Finanzdepartements, verordnet:

§.1.

Die halben Kronenthaler und die Viertels-Kronenthaler werden vom 1. Mai diesen Jahres ausser Kurs gesetzt, und es sollen dieselben von diesem Zeitpunkt an weder im Privatverkehr noch für die öffentlichen Kassen als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.


Quellenangabe

Kantonsblatt, enthaltend die seit der Annahme der Verfassung vom Jahr 1849 erlassenen Gesetze, Dekrete und Verordnungen des grossen Rathes und des Regierungsrathes des Eidgenössischen Standes Thurgau.